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    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

    Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann:
    • Verdunstungskühlanlagen <= 5MW
    • Verdunstungskühlanlagen > 5MW
    • Kühltürme
    • Nassabscheider

    Der Gesetzgeber hat der 42. BlmSchV, zugestimmt, die u.a. den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern sicherstellen soll.

    Verdunstungskühlanlagen sind als mögliche Quelle legionellenhaltiger Aerosole bekannt und stellen somit ein Risiko für Legionellen-Erkrankungen dar. In einigen Fällen wie in z.B in Warstein mit teils tödlichem Verlauf.

    Die beschlossene „42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV)“ basiert auf der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2.

    Wichtige Elemente der neuen Verordnung sind:

    • Anzeigepflicht (Registrierung) für neue und bestehende Anlagen
    • Meldepflicht von Grenzwertverletzungen bei Legionellen im Rahmen der Überwachung

    Zur Überprüfung gehört z.B.:

    • Untersuchungen:
      › Nach Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme: innerhalb 4 Wochen
      › bei bestehenden Anlagen: bis vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
      › bei Anlagen, die nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind: innerhalb zwei Wochen nach der Wiederaufnahme des Betriebes
    • Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme der Anlage durch eine hygienisch fachkundige Person
    • Laboruntersuchungen und die dafür erforderlichen Probenahmen nur durch akkreditierte Prüflabore
    • Untersuchungsintervalle Legionellen:
      › Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider: alle drei Monate
      › Kühltürme: jeden Monat
    • Jährliche Berichterstellung
    • Führung eines Betriebstagebuches
    • (vorübergehende) Betriebseinstellung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bei zu hohen Werten 
    Die erforderliche Prüfung erfolgt u.a. durch einen öffentlich bestellten und veridigten Sachverständigen und ist ist daher ausschließlich an der Sachlage orientiert.
     
    Aufgrund einer differenzierten Rechtsansicht mit anderen Stellen (ob Sachverständige des Handwerks dazu berechtigt sind, solche Prüfungen ausführen), kann und werde ich persönlich solche Leistungnen bis zur abschliessenden Klärung zunächst nicht anbieten.
     
    Zu einem späteren Zeitpunkt, werde ich den vollständigen Sachverhalt veröffentlichen.
     
    Gerne beantworte ich ihre Fragen, bitte kontaktieren sie mich mit dem Kontaktformular.
    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008