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    Privatgutachten


    Privatgutachten werden von Unternehmen, Einzelpersonen oder Rechtsanwälten (einer Partei) in Auftrag gegeben.

    Privatgutachten sind Parteigutachten.

    Diese werden vom Gericht als Parteivortrag gewertet. Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einer rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der nachgewiesenen Unabhängigkeit eher als Entscheidungshilfe anerkannt als Privatgutachten nicht bestellter Gutachter.

    Wahrscheinlich ist jedoch, dass das Gericht bei einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung die Feststellungen des privat beauftragten Sachverständigen durch einen weiteren Sachverständigen überprüfen lässt.

    Die sachliche Richtigkeit und Unabhängigkeit wird dabei nie vernachlässigt.

    Das Honorar für Privatgutachten wird individuell vereinbart. Üblicherweise wird hier nach Aufwand und Vorkasse abgerechnet.

    Der Grundsatz der unparteilichen Bewertung bleibt auch bei einseitiger Beauftragung gewahrt.

    Bei einer bereits bestehenden rechtlichen Auseinandersetzung können Sie mit einem Privatgutachten Ihre berechtigten technischen Einwände sachkompetent vortragen.

     

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008