Betreiberpflichten bei Kälte-, Klimaanlagen oder Wärmepumpen


    Pflichten des Betreibers beim Betreiben von Kälte-, Klimaanlagen, Lüftungsanlage und Wärmepumpen

    Bei den heute verwendeten Kälte-, Klimaanlagen oder Wärmepumpen handelt es sich um Anlagen, deren Kältemittel zumeist aus einem halogenierten Treibhausgas besteht.

    Zur Eingrenzung bzw. Eindämmung der direkten Emission von Kältemitteln in die Atmosphäre schreibt der Gesetzgeber (EU und nationale Vorschriften) eine regelmäßige Überwachung (Dichtheitsprüfung/Wartung), Protokollierung und Aufzeichnung, sowie eine bestimmte Kennzeichnung der Anlagen vor.

    Folgende Verordnungen finden ggf. auch für Ihre Anlage Anwendung:

    • Dichtheitsprüfung nach Verordnung 2024/573 ( (früher EU VO 517/2014, EG 842/2006)
    • Wartung Dokumentation nach DIN EN 378 Teil 1 - 4
    • BGR 500 Teil 2.35
    • Einhaltung der Verordnung EG 1005/2009 / (früher 2037/2000)
    • Kennzeichnungspflicht gemäß EG-VO 1494/2007
    • Betriebssicherheitsverordnung
    • Kennzeichnungspflicht gemäß ChemKlimaschutzV
    • Durchführungsverordnung 2015/2067 und 2015/2066, 20152068 (Änderung der 303/2008)

    Gerne prüfe ich Ihre Anlage und Unterlagen, bevor es zu einer Auseinandersetzung mit den Behörden kommt.

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008