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    Gerichtsgutachten

    • Diese Begutachtung wird im Auftrag des Gerichtes durchgeführt.
    • Der Sachverständigenbeweis wird im Zivilprozess von den Rechtsanwälten (Verfahrensparteien) des Rechtsstreits beim Gericht beantragt.
    • Die Durchführung erfolgt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
    • Der Auftraggeber ist hierbei das Gericht.
    • Der Sachverständige erhält als Auftragsbeschreibung einen Beweisbeschluss. Dieser formuliert den Auftragsgegenstand bzw. die so genannten Beweisfragen.
    • Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach den Vorgaben des Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und wird entsprechend der aufgewendeten Stunden und des Sachgebietes berechnet.

    Diese Verfahren können auch als eigenständige, so genannte selbständige Beweisverfahren (früher: Beweis- Sicherungsverfahren) durchgeführt werden.

    Das kann den Vorteil haben, dass nach Erstellung des Gutachtens Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann und somit das rechtliche Verfahren gegebenenfalls kürzer und kostengünstiger sein kann.

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008