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    Schiedsgutachten


    Wenn Uneinigkeit über die erfolgte Lieferung und / oder Leistung, Installation oder Funktion einer Anlage herrschen, ist oftmals die sachverständige Hilfestellung erforderlich, um die Probleme zu lokalisieren und endsprechende Lösungen vorzuschlagen.

    Dabei hat sich oft schon durch verschiedene Umstände eine Situation ergeben, in der die Probleme nicht mehr sachlich unter den Parteien eigenständig geregelt werden können. Hier fungiert der Sachverständige als neutraler Vermittler, um die Situation für beide Seiten zu lösen.

    Schiedsgutachten werden aufgrund einer zu treffenden vertraglichen Vereinbarung der streitenden Parteien angefertigt.

    Sofern der Vertrag dies vorsieht, sind die Ergebnisse des Schiedsgutachtens für die Parteien rechtsverbindlich.

    Zielsetzung ist, dass der von beiden Seiten akzeptierte Sachverständige in Form eines Gutachtens eine Einigung herbeiführt, ohne das Gerichte bemüht werden müssen.

    Eine schiedsgutachterliche Entscheidung lässt im Einzelfall eine gerichtliche Überprüfung zu, sofern grobe Fehler gemacht wurden.

    Diese fachliche Schiedsrichterfunktion ist sehr Erfolg versprechend, da hier den Parteien ein Weg angeboten wird, ohne lange Laufzeiten und hohe Kosten in einem Prozess, ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen.

    Bei einem Schiedsgutachten können auch die Anwälte der Parteien oder ein Notar beteiligt werden, um die Erfüllung der durch den Sachverständigen erstellten Vereinbarungen zwischen den Parteien juristisch zu begleiten.

    Das Honorar für einen Schiedsgutachter wird, wie bei privaten Aufträgen, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss festgelegt und wird fällig, wenn ein Schiedsgutachten erstattet werden soll.

    Die Kosten werden nach der Festlegung des Schiedsgutachters zwischen den Parteien aufgeteilt.

    Ein Schiedsgerichtsverfahren hingegen ist formell und muss mit juristischer Begleitung ablaufen. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts erhält verbindlichen Charakter und dies wird zu Beginn des Verfahrens bereits durch die beteiligten Parteien anerkannt.

     

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008