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    öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind unabhängig und unparteiisch


    Die Bezeichnung >> Sachverständiger<< ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge ist, dass auch Sachverständige und Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, sich als Sachverständige bezeichnen können. Um wirkliche Experten von solchen vermeintlichen abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er in seinem Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Die Aufgaben des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind die Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen, Produkte, Berechnungen und Preise von Anbietern.

    Als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden kann, wer:

    • sein Fachgebiet aus betrieblicher Praxis kennt.
    • ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist und sich entsprechend auch schriftlich und mündlich zu Streitfällen äußern kann.
    • über die zur Abgabe von Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
    • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.
    • und die persönliche Eignung besitzt.

    Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Rolle eines "Helfers der Richters", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen.

    Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu:

    • erbrachten Lieferungen und Leistungen.
    • noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
    • allen mit dem Fachgebiet in Zusammenhang stehenden Fragen.

    Er kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen oder auch Versicherungsfällen Stellung nehmen.

     

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008