Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

    Wer ist betroffen?

    Alle Betrieiber und Betriebe, die bisher schon die Anforderungen der jeweiligen VAwS des jeweiligen Bundesländes erfüllen mussten.

    Was ändert sich?
    Der Handlungsbedarf durch die Änderungen der AwSV wird in jedem Bundesland unterschiedlich ausfallen.

    Eine grundsätzliche Erleichterung wird die „Bagatellgrenze“ sein:


    Unabhängig von der Wassergefährdungsklasse sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 Liter flüssige Stoffe oder weniger als 200 kg gasförmige oder feste Stoffe von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.

    Das Bedeutet, das im Regelfall keine Auffangwannen irgendwelcher Art unter Klimageräten und Wärmepumpen erforderlich sind!

    Ob Maßnahmen oder das Auffangen von Stoffen in Wasserschutzgebieten erforderlich ist, muss gegebenenfalls im Einzelfall geprüft werden. Meist dürfe jedoch auch in Wasserschutzgebieten die Anforderung einer Auffangvorrichtung nicht gegeben sein.

    Neue Anforderung für viele Betreiber und Unternehmen wird beispielsweise sein:

    • Ggf. separate Entwässerung von Niederschlagswasser, das auf Flächen im Freien mit Flüssigkeitskühlern (z.B. mit Ethylen- oder Propylenglykol anfällt (z.B. Flüssigkeitskühler mit entsprechendem Volumen des Wärmetauschers Kälteanlage auf dem Dach) (§ 19 (4))
    • Rückhaltung bei Brandereignissen (§ 20)
    • Anlagendokumentation (§ 43)
    • Betriebsanweisung, Merkblatt und Unterweisung ab B-Anlagen (§ 44)

    Die neu für betroffene AwSV-Anlagen geforderte Anlagendokumentation nach § 43 wird erforderlich

    Die Anlagendokumentation nach AwSV muss Angaben enthalten zu:

    • Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage
    • Eingesetzte Stoffe
    • Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
    • Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
    • Löschwasserrückhaltung
    • Standsicherheit
    • Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen

     

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008