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    Betreiberpflichten an Kälte – Klima – Wärmepumpen  und Lüftungsanlagen


    Aufgaben und Lösungen zur Übernahme der Betreiberpflichten durch Fachbetriebe, Fachpersonal und Sachverständige

    Aufgrund der neuerlichen Gesetzgebung in Bezug auf das Betreiben von Kälte-, Klima- Wärmepumpen- und bei gewisser Ausstattung auch bei Lüftungsanlagen (RLT-Anlagen) haben Betreiber viele Regeln zu beachten bzw. Unterlagen vorzuhalten.

    Der für Kälte- und Klimaanlagen erforderliche Umfang der Dokumentation, der sich aus der DIN EN 378 (Teil 1-4), der BGR 500 (Teil 2.35), der EG-Maschinenrichtlinie oder der entsprechenden EU-Verordnung (EU VO 517/2014) ergibt, ist erheblich.

    Ich schätze, dass für mindestens 85 % der derzeit auf dem Markt befindlichen Anlagen diese Unterlagen nicht vorhanden sind, nicht richtig erstellt wurden, nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Dies kann bei entsprechenden Kontrollen durch die zuständige Behörde Bußgelder und gegebenenfalls Strafverfahren nach sich ziehen.

    Die ordnungsgemäße Anlagendokumentation ist für jede Anlage vorzuhalten, unanbängig davon, ob die Anlage privat oder gewerblich genutz wird!

    Es gilt grundsätzlich die Pflicht des Betreibers oder Eigentümers dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Kältemittel von der Anlage in die Atmosphäre entweichen kann. Hierzu gibt es zunächst auch keine Begrenzung der Anlagengröße bezogen auf die Füllmenge oder CO2 Äquivalent, was viele Betreiber und auch Fachbetriebe glauben (die oft zitierte 3 kg Grenze gibt es nicht).

    Nach einem festgelegten GWP-Wert für jedes Kältemittel wird das CO2 Äquivalent berechnet und daraus die Vorlage der Dichtheitsprüfung gegenüber Behörden bestimmt!

    Ab diesem CO2 Äquivalent (bzw. früher der 3 kg Grenze) ändern sich lediglich die Aufzeichnungspflichten und die Pflicht der Dokumentation einer mindestens jährlichen Dichtheitskontrolle:

    Kältemittel GWP-Wert ab 5 Tonnen
    jährliche
    Kontrolle ab
    ab 10 Tonnen
    (hermetische
    Systeme)
    ab 50 Tonnen
    halbjährliche
    Kontrolle ab
    ab 500 Tonnen
    vierteljährliche
    Kontrolle ab
    R134a 1'430 3,5 kg 7,0 kg 35 kg 350 kg
    R404A 3'922 1,3 kg 2,6 kg 13 kg 130 kg
    R407C 1'774 2,8 kg 5,6 kg 28 kg 280 kg
    R410A 2'088 2,4 kg 4,8 kg 24 kg 240 kg

    Diese Arbeiten dürfen ausschließlich von Personen ausgeführt werden, die hierfür persönlich zertifiziert sind und deren Betrieb ebenfalls zertifiziert ist und darüber hinaus über die nötige Ausstattung verfügt.

    Betreiberpflichten, warum es sie gibt und woher diese Pflichten kommen:

    1. Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften gemäß dem Stand der Technik vor.
    2. Viele Verordnungen der einzelnen Berufsverbände und Berufsgenossenschaften schreiben die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften vor.
    3. Immer neue EU Vorschriften werden zum Schutz der Umwelt, zur Energieeinsparung und zum sonstigen Emissionsschutz erlassen.
    4. Normen sind zwar nicht Gesetzen gleichgestellt, werden jedoch in Gerichts- oder sonstigen Bewertungsverfahren allgemein oft als Grundlage für eine Bewertung herangezogen!
    5. Die Betriebssicherheit einzelner Anlagen, der Umweltschutz in Gänze und Verantwortung gegenüber allen Mitmenschen machen die Einhaltung gewisser Grundlagen unabdingbar.

    Welche Vorschriften sind einzuhalten oder Grundlage für die Betreiberpflichten?

    Sehr viele Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten.

    Dies gilt sowohl auf Seite des Betreibers als auch des Anlagenbauers oder des Wartungs- und Instandhaltungspersonals.

    Aufgrund der Fülle der Vorschriften, auch aus Randbereichen oder der sich laufend ergebenden Änderungen, stelle ich Ihnen auf den folgenden Seiten viele Vorschriften vor, ohne den den Anspruch zu erheben, dass diese immer zu 100% vollständig und aktuell sind.

    Gern bin ich Ihnen bei der Beurteilung der für Sie geltenden und anzuwendenden Gesetze und Normen behilflich, bitte kontaktieren Sie mich.

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008