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    DIN EN 378


    1 Anwendungsbereich

    Diese Europäische Norm legt die Anforderungen für die Sicherheit von Personen und Sachen (jedoch nicht für eingelagerte Güter) und die lokale und globale Umwelt fest:

    a) stationäre und ortsveränderliche Kälteanlagen aller Größen, einschließlich Wärmepumpen;

    b) indirekte Kühl- oder Heizsysteme;

    c) den Aufstellungsort dieser Kälteanlagen;

    • Diese Europäische Norm gilt nur für neue Kälteanlagen sowie für Änderungen an bestehenden Kälteanlagen, wenn die Art des Kältemittels gewechselt oder Druckbehälter ausgetauscht werden. Der Teil, welcher sich mit Instandhaltung, Instandsetzung, Betrieb, Rückgewinnung, Wiederverwendung und Entsorgung befasst, gilt außerdem für bereits bestehende Anlagen.
    • Die für bestehende Kälteanlagen Verantwortlichen sollen die sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Aspekte dieser Europäischen Norm beachten und die weitergehenden Anforderungen erfüllen, soweit dies in einem vernünftigen Rahmen möglich ist.
    • Die Richtlinie 2014/34/EU (früher 94/9/EG) für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen kann bei Maschinen oder Bauteilen nach dieser Europäischen Norm zur Anwendung kommen.

    In dieser Norm ist unter anderem der Umfang der Dokumentation geregelt.

    Es wird im Teil 2 der EN 378 unter der Ordnungsnummer 6.4 beschrieben, wie die Kennzeichnung und die Dokumentation einer Kälteanlage auszuführen ist.

    Die Kennzeichnung:

    Jede Kälteanlage sowie deren Hauptbauteile müssen durch Kennzeichnung identifizierbar sein. Diese Kennzeichnung muss immer sichtbar sein.

    Dokumentation nach EN 378:

    Es sind Dokumentationen nach EN 378 vorzulegen. In diesen Dokumentationen müssen folgende Unterlagen vorhanden sein:

    • RI-Fließbild
    • Stromlaufplan
    • EG-Konformitätserklärung
    • das Fabrikschild der Anlage und das CE-Kennzeichen
    • Ausführliche Betriebsanleitung (Handbuch gemäß EN 378-2)
    • Funktionsbeschreibung
    • Kurzfassung der Betriebsanweisung (Kurzanweisung gemäß EN 378-2)
    • Prüfbescheinigung EN 378-2
    • Prüfbescheinigung DIN 8901
    • Sicherheitsdatenblätter für das Kältemittel und für das Kältemaschinenöl
    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008