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    Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV


    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

     

    § 2 Begriffsbestimmung


    (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
     
     

    § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel


    (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
    1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
    2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
    3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
    sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
     
     

    § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten


    (1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen
    Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
    1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
    2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
    3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

     

    Gern berate und unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der Betriebsicherheitsverordnung.

    Den kompletten Text der Verordnung finden Sie hier: BetrSichV

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