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    Personal- und Betriebszertifizierung für Arbeiten an Kälte-, Klima, Wärmepumpen EU Verordnung 2024/573 (früher EU VO 517/2014)


    Vor dem Hintergrund der umweltrelevanten, technischen und insbesondere der sicherheitstechnischen Aspekte muss gemäß EU Verordnung 2014/573 (bis 2024 EU VO 517/2014) garantiert werden, dass die Installation, Wartung, Dichtheitsprüfung und sonstige Überprüfung der technischen Anlagen gemäß EU – Durchführungsverordnungen 2015/2067 ausschließlich in der Hand von zertifizieren Fachbetrieben und sachkundigem, zertifizierten Personal liegt.

    Sachkundige Personen zur Dichtheitsprüfung sowie Installation, Wartung und Instandhaltung sind solche, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik haben und über ein Zertifikat verfügen.

    Sie müssen die einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher anwenden können, damit der arbeitssichere Zustand von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen umfassend beurteilt werden kann.

    Wichtig dabei ist, das es nicht ausreicht, dass der Betrieb oder jemand im Betrieb entsprechend zertifiziert ist, sondern alle Personen die aktuell an diesen Anlagen Tätigkeiten ausführen, persönlich uneingeschränkt für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sein müssen!

    Beispielsweise ist auch der Einbau oder die Vormontage einer Klima- oder Wärmepumpenanlage durch nicht zertifiziertes Personal damit verboten und unter Strafe gestellt (bis zu € 50.000,00 je Anlage) . Im Zweifel muss sowohl der Betreiber wie auch der Betrieb und die Person, die diese Arbeiten ausführt und nicht über das entsprechende Zertifikat verfügt mit einem Bußgeld rechnen. Selbst ein Kälteanlagenbauer (Mechatroniker für Kältetechnik) Geselle oder Meister, der das Zertifikat nicht hat, macht sich hier definitiv strafbar!

    In meiner täglichen Praxis höre ich des öfteren, dass es keine Kontrollen gebe und man abwartet, bis es diese Kontrollen gibt und dann eventuell diese Unterlagen erstellt oder seiner Wartungspflicht erst nachkommen möchte, wenn es Kontrollen gibt.

    Diese Haltung kann zu einer Strafanzeige führen und ist meines Wissens nach aktuell bereits mit Strafen von über € 180.000,-- geahndet worden.

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008