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    Chemikalien Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV


    Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008
    geändert am 14.02.2017 (BGBl. 2017 Teil 1 Nr. 6)

    § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
    1. Kältesatz
    fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind; 
    2. spezifischer Kältemittelverlust
    Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
    3. Normalbetrieb
    Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
     
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
     

     

    § 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre

    (1) Wer ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

    1.
     
    im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm
    1 Prozent
    2.
     
    im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
     
     
    a)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm
    3 Prozent
     
    b)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm
    2 Prozent
     
    c)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm
    1 Prozent
    3.
     
    im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
     
     
    a)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm
    6 Prozent
     
    b)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm
    4 Prozent
     
    c)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm
    2 Prozent
    4.
     
    im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
     
     
    a)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm
    8 Prozent
     
    b)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm
    6 Prozent
     
    c)
    mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm
    4 Prozent
     

    Den kompletten Text der Verordnung finden Sie hier: ChemKlimaschutzV
     

     

     

     

     

    Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige


    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV tritt am 01.08.2017 in Kraft!


    Durchführungsverordnung DVO EU 2015/2067 zur F-Gase-Verordnung 517/2014 Aufhebung der Verordnung VO (EG) 308/2008